Aṅguttara Nikāya

Das Zweier-Buch

15. Selbstprüfung in Streitfällen

Wenn da, ihr Mönche, bei einem Streitfall der schuldige und der anklagende Mönch sich nicht selber gründlich betrachten, dann ist zu erwarten, daß es zu Weitschweifigkeiten, Grobheiten und Tätlichkeiten kommt und daß die Mönche nicht in Frieden leben werden.

Wenn sich aber bei einem Streitfall der schuldige und der anklagende Mönch selber gründlich betrachten, dann ist zu erwarten, daß es zu keinen Weitschweifigkeiten, Grobheiten und Tätlichkeiten kommt und daß die Mönche in Frieden leben werden.

Wie aber betrachtet der schuldige Mönch sich selber gründlich? Da überlegt der schuldige Mönch also: ‚Fürwahr, ich habe da etwas Unheilsames begangen, ein Vergehen in Taten, und jener Mönch hat mich dabei gesehen. Hätte ich es nicht begangen, so hätte jener Mönch es mich nicht tun sehen. Da ich nun aber ein Vergehen begangen habe, so konnte jener Mönch mich dabei sehen. Und als er es sah, da ward er ungehalten, und ungehalten sagte er mir mißvergnügte Worte. Von jenem Mönche aber mit mißvergnügten Worten angesprochen, geriet ich in Zorn, und zornig sprach ich davon zu anderen. So trifft eben mich hier die Schuld, wie bei einem Zollpflichtigen hinsichtlich seiner Ware!‘. So betrachtet der schuldige Mönch sich selber gründlich.

Wie aber betrachtet der anklagende Mönch sich selber gründlich? Da überlegt der anklagende Mönch also: ‚Fürwahr, dieser Mönch hat etwas Unheilsames begangen, ein Vergehen in Taten, und ich habe ihn dabei gesehen. Hätte dieser Mönch es nicht begangen, so hätte ich ihn nicht dabei sehen können. Insofern nun dieser Mönch ein Vergehen begangen hat, konnte ich ihn dabei sehen, und als ich es sah, wurde ich ungehalten, und ungehalten sagte ich diesem Mönch mißvergnügte Worte. Von mir aber mit mißvergnügten Worten angesprochen, geriet dieser Mönch in Zorn, und zornig sprach er davon zu anderen. So trifft eben mich hier die Schuld, wie bei einem Zollpflichtigen hinsichtlich seiner Ware.‘ So betrachtet der anklagende Mönch sich selber gründlich.

Wenn da, ihr Mönche, bei einem Streitfall der schuldige und der anklagende Mönch sich nicht selber gründlich betrachten, dann ist zu erwarten, daß es zu Weitschweifigkeiten, Grobheiten und Tätlichkeiten kommt und daß die Mönche nicht in Frieden leben werden. Wenn sich aber bei einem Streitfall der schuldige und der anklagende Mönch selber gründlich betrachten, dann ist zu erwarten, daß es zu keinen Weitschweifigkeiten, Grobheiten und Tätlichkeiten kommt und daß die Mönche in Frieden leben werden.