Aṅguttara Nikāya

Das Achter-Buch

90. Bei einem Ausschluss

Ein Mönch, ihr Mönche, der unter einem Ausschluss-Verfahren steht, muß sich in acht Dingen recht verhalten:

  • er darf keine Mönchsweihe (upasampadā) erteilen;
  • einem jüngeren Mönch keinen stellvertretenden Beistand geben;
  • keinen Novizen aufnehmen;
  • keine Ernennung als Ermahner der Nonnen annehmen;
  • hat man ihn aber bereits dazu ernannt, so soll er den Nonnen keine Ermahnungen geben;
  • er soll keine Ernennung durch die Ordensgemeinde annehmen;
  • er soll in keinen besonderen Posten eingesetzt werden;
  • und nicht soll er etwa aus diesem Grunde Vergebung finden.