Aṅguttara Nikāya
Das Achter-Buch
90. Bei einem Ausschluss
Ein Mönch, ihr Mönche, der unter einem Ausschluss-Verfahren steht, muß sich in acht Dingen recht verhalten:
- er darf keine Mönchsweihe (upasampadā) erteilen;
- einem jüngeren Mönch keinen stellvertretenden Beistand geben;
- keinen Novizen aufnehmen;
- keine Ernennung als Ermahner der Nonnen annehmen;
- hat man ihn aber bereits dazu ernannt, so soll er den Nonnen keine Ermahnungen geben;
- er soll keine Ernennung durch die Ordensgemeinde annehmen;
- er soll in keinen besonderen Posten eingesetzt werden;
- und nicht soll er etwa aus diesem Grunde Vergebung finden.